Mit der Verkündigung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28.12.2023 ist die Antragsfrist gesetzlich ausgelaufen. Anträge, müssen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig bei der BA eingegangen sein.
Werden Sie aufgefordert weitere Nachweise einzureichen, laden Sie diese über den Link im Abschnitt „Dokumente online nachreichen“ bitte hoch.
Nach dem Antrag: Wir beantworten Ihre Fragen
Sie haben den Antrag gestellt und es sind noch Fragen offen: Nehmen Sie Verbindung zu uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter:
Antragsberechtigte Einrichtungen
Folgende Einrichtungen konnten den Energiekosten-Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen:
- Berufsbildungswerke
- Berufsförderungswerke
- Vergleichbare Einrichtungen, wenn Sie von der BA als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Andere Leistungsanbieter nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 60, soweit sie Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich erbringen
Zuschuss für andere Einrichtungen
Medizinische Einrichtungen oder Einrichtungen der medizinischen oder medizinisch-beruflichen Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung konnten den Energiekosten-Zuschuss nicht bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Stelle, die für die jeweilige Einrichtung zuständig ist:
- gesetzliche Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenkassen (vertreten durch die Siemens Betriebskrankenkasse, Antragsstellung ab dem 28.04.2023 möglich)
- gesetzliche Unfallversicherung
Juristischer Text:Rechtliche Grundlage für den Energiekosten-Zuschuss bildete das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Paragraf 36a). Näheres zu Voraussetzungen, Antragstellung und Auszahlung regelte die Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV). Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz ist Paragraf